Die in einem Bauträgervertrag vom Bauträger vorformulierte Klausel „Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für die einzelnen Käufer durch einen vereidigten Sachverständigen, den der Verkäufer auf seine Kosten beauftragt“ benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist daher unwirksam.
Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) München im Streit um eine entsprechende Vertragsklausel. Der vom Bauträger beauftragte Sachverständige sei nicht neutral. Werde dem Erwerber das Recht genommen, selbst oder durch einen Sachverständigen seines Vertrauens über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu entscheiden, sei eine solche Vereinbarung unwirksam. Selbst wenn der vom Bauträger beauftragte Sachverständige die Abnahme erkläre, würden die Abnahmewirkungen nicht zulasten des Erwerbers eintreten. Eine schlüssige Abnahme durch Ingebrauchnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Erwerber habe insofern kein erkennbares Erklärungsbewusstsein (OLG München, 9 U 4149/08).
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