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Unterschreiten der Mindestsätze ist grundsätzlich unwirksam
Unterschreitet eine zwischen Bauherrn und Architekten vereinbarte Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), ist sie unwirksam.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Architekten Recht, der trotz einer entsprechenden Vereinbarung dem Bauherrn die Mindestsätze der HOAI in Rechnung gestellt hatte. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ergebe sich nach Ansicht des OLG daraus, dass ein Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen HOAI-Gebühren nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sei. En solcher Ausnahmefall könne aber nicht bereits im Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens gesehen werden. Der Bauherr könne genauso gut ein Limit der anfallenden Kosten vereinbaren. Die Ausnahmen müssten eng begrenzt bleiben, um einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten zu verhindern. Folge der unwirksamen Vereinbarung sei, dass der Architekt nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen dürfe (OLG Köln, 11 U 53/04).