Werklohn: Die Duldungsvollmacht des Architekten (Urteil OLG Düsseldorf, 23 U 220/02; BGH, VII ZR 4/04). Weiß ein Bauherr, dass sein Architekt Zusatzaufträge vergibt, und duldet er dies, muss er sich die Zusatzaufträge auf Grund einer Duldungsvollmacht zurechnen lassen.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Bauunternehmen Werklohn für zusätzliche Leistungen in Höhe von rund 68.000 EUR zuerkannt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde des Bauherrn gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Wichtig: Voraussetzung für eine Duldungsvollmacht ist, dass der Bauherr Kenntnis von den Zusatzaufträgen hat. Das kann der Bauunternehmer z.B. erreichen, indem er ihm und dem Architekten die mündlichen Aufträge schriftlich bestätigt. Widerspricht der Bauherr nicht, gilt das als Zustimmung.
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