Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie verleiht dem Bau- herrn daher zivilrechtlich nicht die Befugnis, ein Bauvorhaben gegen den Willen des Grund- stückseigentümers zu verwirklichen. Die Baugenehmigungsbehörde muss deshalb nicht prüfen, ob der Bauherr zivilrechtlich befugt ist, den Bau herzustellen.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.5.2019, 10 A 1998/18,) klargestellt. Die Richter mach- ten deutlich, dass eine Baugenehmigung den Bauherrn nur öffentlich-rechtlich dazu berechtigt, das Vorhaben durchzuführen. Zivilrechtlich kann das ganz anders aussehen, z. B. wenn die Grundstückseigentumsverhältnisse entsprechend sind. Es gilt also der Grundsatz: Bauen darf der Bauherr nur, wenn er dazu sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich befugt ist. Sonst läuft er Gefahr, sich zivilrechtlichen Abwehransprüchen des/der betroffenen Grund- stückseigentümer auszusetzen.
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