Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten der im Gesetz genannten Deliktsart zu begehen.
Ein gefestigter Bandenwille oder ein Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse ist ebenso wenig erforderlich wie ein Mindestmaß an konkreter Organisation oder festen Strukturen. Erforderlich ist eine ausdrücklich oder konkludent getroffene Bandenabrede, die den Willen des einzelnen Mitglieds erkennen lässt, sich mit mindestens zwei weiteren Personen für eine gewisse Dauer zur künftigen Begehung von Straftaten zusammenzuschließen.
Bandenmitglied ist, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabredet sind oder sich kennen. Eine Bandenabrede setzt auch nicht voraus, dass sich die Bandenmitglieder gleichzeitig verabreden. Sie kann z.B. durch sukzessive Absprachen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch, dass sich zwei Täter darüber verständigen, künftig gemeinsam mit mindestens einem weiteren Beteiligten Straftaten zu begehen, und der Dritte, der von einem der beiden Täter über deren Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Verabredung anschließt – sei es durch gemeinsame Absprache, sei es ausdrücklich gegenüber einem Beteiligten, sei es durch sein Verhalten gegenüber dem anderen oder auch nur durch seine tatsächliche Mitwirkung. Dabei kann es sich um den Beitritt zu einer bereits bestehenden Bande handeln; ebenso kann es sich um einen Beitritt handeln, durch den erst die für die Begehung einer Bandenstraftat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht wird. Es genügt, dass sich jeder bewusst ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewusstsein erfüllt sind (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 Rn. 155 mwN).
Das Vorliegen einer Bande im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO setzt keine „Bandenstruktur“ voraus, die „typischerweise durch eine hierarchische Gliederung“ gekennzeichnet ist, „bei der arbeitsteilig neben dem das Geschehen beherrschenden ʼBandenoberhauptʻ weitere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge leisten, die damit aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Erreichung des Bandenzwecks beitragen“. Eine solche Betrachtung überspannt die rechtlichen Anforderungen an eine Bande. Denn eine konkrete Bandenstruktur im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses muss gerade nicht vorliegen (vgl. BGH, GSSt 1/00 und 1 StR 304/22).
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