Kosten für die Wiederbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige versäumt hat, eine übliche und zumutbare Versicherung für den Schadensfall abzuschließen. Zu den Vermögensgegenständen zählen auch Kleidung und Hausrat.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurden durch einen Wasserrohrbruch Kleidungstücke und Hausratsgegenstände zerstört. Eine Hausratversicherung hatte die Steuerpflichtige nicht abgeschlossen. Die Wiederbeschaffungskosten beliefen sich auf rund 17.000 Euro.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anerkennung dieser außergewöhnlichen Aufwendungen ab. Es sei durchaus zumutbar, eine entsprechende Versicherung für einen derartigen Schadensfall abzuschließen. Ein Umwälzen der Kosten auf die Allgemeinheit durch den Ansatz als außergewöhnliche Belastung sei nicht anzuerkennen; dies gebiete die steuerliche Gerechtigkeit.
Hinweis: Hätte die Steuerpflichtige eine Hausratversicherung abgeschlossen und wären die Kosten der Wiederbeschaffung höher als die Leistungen der Versicherung, bestünde durchaus die Möglichkeit, diese übersteigenden Aufwendungen steuermindernd in Ansatz zu bringen. In diesem Fall läge die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit vor, die für die Anerkennung gegeben sein muss (BFH, III R 36/01).
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