Außergewöhnliche Belastung: Zerstörter Hausrat ist nicht immer berücksichtigungsfähig

Kosten für die Wiederbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige versäumt hat, eine übliche und zumutbare Versicherung für den Schadensfall abzuschließen. Zu den Vermögensgegenständen zählen auch Kleidung und Hausrat.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurden durch einen Wasserrohrbruch Kleidungstücke und Hausratsgegenstände zerstört. Eine Hausratversicherung hatte die Steuerpflichtige nicht abgeschlossen. Die Wiederbeschaffungskosten beliefen sich auf rund 17.000 Euro.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Anerkennung dieser außergewöhnlichen Aufwendungen ab. Es sei durchaus zumutbar, eine entsprechende Versicherung für einen derartigen Schadensfall abzuschließen. Ein Umwälzen der Kosten auf die Allgemeinheit durch den Ansatz als außergewöhnliche Belastung sei nicht anzuerkennen; dies gebiete die steuerliche Gerechtigkeit.

Hinweis: Hätte die Steuerpflichtige eine Hausratversicherung abgeschlossen und wären die Kosten der Wiederbeschaffung höher als die Leistungen der Versicherung, bestünde durchaus die Möglichkeit, diese übersteigenden Aufwendungen steuermindernd in Ansatz zu bringen. In diesem Fall läge die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit vor, die für die Anerkennung gegeben sein muss (BFH, III R 36/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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