Niemand muss einen nahen Angehörigen oder gar sich selbst mit seiner Aussage belasten oder konkret, der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat auch nur verfolgt zu werden. Doch was ist, wenn der geladene Zeuge ursprünglich von einem Ermittlungsverfahren betroffen war, das zwischenzeitlich eingestellt wurde? Der BGH (5 StR 434/11) hat nochmals klar gestellt, dass ein Ermittlungsverfahren, das nach §170 II StPO eingestellt wurde (kein hinreichender Tatverdacht), kein Grund ist, ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO abzulehnen. Da die Staatsanwaltschaft nicht gehindert ist, das Verfahren wieder aufzunehmen, würde sich der „Zeuge“ hier einer erheblichen Selbstbelastungsgefahr aussetzen.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist regelmäßig als Zeugenbeistand tätig.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.