Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO auch bei Einstellung des Verfahrens

Niemand muss einen nahen Angehörigen oder gar sich selbst mit seiner Aussage belasten oder konkret, der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat auch nur verfolgt zu werden. Doch was ist, wenn der geladene Zeuge ursprünglich von einem Ermittlungsverfahren betroffen war, das zwischenzeitlich eingestellt wurde? Der BGH (5 StR 434/11) hat nochmals klar gestellt, dass ein Ermittlungsverfahren, das nach §170 II StPO eingestellt wurde (kein hinreichender Tatverdacht), kein Grund ist, ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO abzulehnen. Da die Staatsanwaltschaft nicht gehindert ist, das Verfahren wieder aufzunehmen, würde sich der „Zeuge“ hier einer erheblichen Selbstbelastungsgefahr aussetzen.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist regelmäßig als Zeugenbeistand tätig.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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