Entsprechend §32d StPO ist eine Berufung durch den Anwalt im Strafprozess bekanntlich per BEA einzureichen. Dabei gibt es eine Ausnahme: „Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen“ (S.3, 4).
Wie dies zu verstehen ist, findet sich schon in den Gesetzesmaterialien: Die Wortwahl „vorübergehende technische Störung“ will der Gesetzgeber so verstanden wissen, dass eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existiert und für eine Beseitigung eines temporären Ausfalls unverzüglich gesorgt wird (vgl. BT-Drs. 18/9416, Seite 51). Der Rettungsanker ist deshalb nicht gegeben, wenn kein technischer, sondern ein menschlicher Fehler vorliegt. Das LG Arnsberg (3 Ns-360 Js 24/21-73/22) fasst zusammen, was man glaubhaft machen sollte, wenn man hier die auf Papier eingelegte Berufung retten möchte:
- dass überhaupt über eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur verfügt wird – wozu ein Internetanschluss gehört, der von der beA-Software erkannt wird, sowie die dazugehörigen technischen Geräte mit beA-Karte;
- die Klarstellung, ob eine etwaige Störung im Bereich der Hardware oder der Software oder in anderen Umständen begründet ist;
- seit welchem Zeitpunkt eine elektronische Übermittlung nicht mehr möglich gewesen sein soll, und ob bzw. wann sich der Verteidiger mit der gebotenen Sorgfalt um die (Wieder-) Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen bemüht hat;
Am Rande schliesst sich das LG der Auffassung an, dass der Verlust der beA-Karte mit Signierfunktion keine technische Störung im Sinne dieser Norm darstell.
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