Werbung mit Auslaufmodell; Auslaufmodell muss gekennzeichnet sein: Das OLG Düsseldorf (I-20 U 171/02) stellt klar:
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1998 entschieden, bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik wie insbesondere Videorekordern bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung des Handels, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele
Sprich: Wer Auslaufmodelle verkauft, muss darauf hinweisen, dass es sich um „Auslaufmodelle“ handelt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (I ZR 63/96), der dazu feststellte:
Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei den hier in Rede stehenden Geräten der Unterhaltungselektronik grundsätzlich eine Verpflichtung des Handels bejaht hat, darauf hinzuweisen, daß es sich um Auslaufmodelle handele.
Muss man nun also immer ausdrücklich schreiben, dass es sich um ein „Auslaufmodell“ handelt? Und was ist das überhaupt, ein „Auslaufmodell“ im Sinne dieser Regeln?
Was ist ein Auslaufmodell
Der Bundesgerichtshof definiert: bei einem Auslaufmodell
… handelt es sich dabei um ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.
Das OLG Düsseldorf greift das auf und macht deutlich, dass jedenfalls dann, wenn ein beworbenes Modell beim Hersteller gar nicht mehr bezogen werden kann, ein „Auslaufmodell“ vorliegt und hierauf dann auch entsprechend hingewiesen werden muss. Dabei muss beachtet werden, dass es in diesem Fall sogar noch eine speziell Variante des betroffenen Gerätes gab, diese aber mit dem im Raum stehenden Gerät nicht mehr vergleichbar sei. Hier zeigt sich bereits der Wertungsspielraum, der zum Problem werden kann.
Hinweispflicht bei Auslaufmodell
Und bei welchen Produkten muss man nun darauf hinweisen? Der BGH hat damals klar gemacht, dass man das nicht pauschal beantworten kann, sondern nach Warengruppen bewerten muss. Bei KFZ und Computern sah der BGH damals problemlos eine solche Hinweispflicht. In der Unterhaltungselektronik sah damals (!) der BGH jedenfalls auch ein entsprechendes Bedürfnis, insbesondere bei Videorekordern.
Heute muss die damalige Wertung des BGH differenzierter gesehen werden: Der technische Fortschritt ist im elektronischen Bereich eher schneller geworden. Zur Verdeutlichung ist zu sehen, dass die vom BGH offensichtlich vorgenommene Differenzierung von „Computer“ und „Unterhaltungselektronik“ sich in der Zeit von 1998 bis heute vollständig überholt hat: Jedes Smartphone ist heute bereits ein „Computer“ (und dabei im Kern wahrscheinlich Leistungsfähiger als ein handelsüblicher PC von 1998).
Abzustellen ist daher bei der Frage, bei welchen Warengruppen ein Hinweis erfolgen muss, mit dem BGH auf die Frage
Handelt es sich … um einen preisbildenden Faktor …
Modellwechsel als Anhaltspunkt
Dabei stellte der BGH schon 1998 sehr interessante Überlegungen an und stellt letztlich auf den „Modellwechsel“ ab. Das bedeutet aber auch: Wo es keinen erkennbaren Modellwechsel gibt, da gibt es auch eben keine preisliche Relevanz des Merkmals „Auslaufmodell“, was beim BGH mitunter zu seltsamen Ergebnissen führt:
Nimmt ein Hersteller dagegen technische Veränderungen vor, ohne dies durch einen Modellwechsel deutlich zu machen, gibt es keine an den Modellwechsel geknüpften Erwartungen des Verkehrs.
Der BGH beachtet dabei auch die Interessen der Händler und stellt fest, dass eine Hinweispflicht insofern nicht bei den Geräten bestehen kann, als dass
der Händler noch vor dem Modellwechsel als aktuelle Geräte bestellt hat und die er noch vor Erscheinen des Nachfolgemodells im Handel anbietet oder – falls es ein Nachfolgemodell nicht gibt – im Rahmen des üblichen Warenumschlags absetzt. […] Ebensowenig wie der Händler im allgemeinen verpflichtet ist, auf bevorstehende Modelländerungen oder -einstellungen, von denen er bereits Kenntnis hat, hinzuweisen, kann ihm eine Pflicht auferlegt werden, einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren.
Das Fazit: Als Händler im Bereich der PC- und Unterhaltungselektronik auf der Hut sein und bei „Auslaufmodellen“ die entsprechenden Hinweispflichten beachten. Neben der Gefahr von Abmahnungen wegen Werbeanzeigen ohne entsprechende Hinweise, kann man im Fall des Verkaufs auch darüber nachdenken, welche Rechte der Kunde ggfs. geltend machen kann.
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