Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 105/22) hat den Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 3 BGB erheblich erweitert.
Mit der vorliegenden Entscheidung ist § 439 Abs. 3 BGB unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines – ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden – Vorfertigungsvorgangs zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbaus kommt. Damit stellt der BGH klar, dass unter den Begriff „Einbau“ auch deutlich vorgelagerte Tätigkeiten fallen können, die zeitlich deutlich vor dem eigentlichen Einbau liegen.
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Ferner stellt der BGH klar, dass, wenn die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft bestehen bleibt, es dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegensteht, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.