Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 439 Abs. 3 BGB bei unterlassenem Einbau

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 105/22) hat den Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 3 BGB erheblich erweitert.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist § 439 Abs. 3 BGB unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines – ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden – Vorfertigungsvorgangs zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbaus kommt. Damit stellt der BGH klar, dass unter den Begriff „Einbau“ auch deutlich vorgelagerte Tätigkeiten fallen können, die zeitlich deutlich vor dem eigentlichen Einbau liegen.

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Ferner stellt der BGH klar, dass, wenn die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft bestehen bleibt, es dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegensteht, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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