Aufklärungshilfe im BTM-Strafrecht: §31 BtMG

Der „Zinkerparagraph“ des §31 BtMG sorgt immer wieder für Streit – und auch ich hatte bereits mehrere Fälle, in denen am Ende das Gericht davon ausging, dass fälschliche Belastungen vorlagen, nur um die eigene Haut retten. Der BGH konnte nunmehr klarstellen, dass man jedenfalls keine edelmütigen Motive benötigt, um in den Genuss des §31 BtMG zu gelangen.

Das Landgericht hatte noch die Strafmilderung versagt, weil aus dessen Sicht das Verhalten des Angeklagten sich nicht als Ausdruck einer „erweiterten tätigen Reue“ mit dem Ziel der Aufklärungshilfe zur Verhinderung weiterer Straftaten darstellte. Vielmehr erkannte man in der Einlassung lediglich das Ziel der eigenen Entlastung. Das aber, so der BGH, ist unschädlich:

Im Rahmen der Anwendung von § 31 BtMG ist es in der Rechtsprechung
anerkannt, dass es hierfür nicht auf die Motive der Offenbarung durch den Täter ankommt. Weder Angst vor Bestrafung (…) noch Offenbarung auf Zureden oder Drängen eines Vernehmenden (…) schließen die Anwendbarkeit grundsätzlich aus.

Das Motiv der Offenbarung muss nicht ethisch anerkennenswert sein; entscheidend ist der Aufklärungserfolg (…). Diese Grundsätze gelten auch, soweit nicht § 31 BtMG, sondern lediglich § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB Anwendung findet, weil die zeitliche Grenze zur Offenbarung in § 31 BtMG überschritten worden ist. Umstände, die dafür sprechen könnten, die Motive des Angeklagten im Zusammenhang mit der grundsätzlich strafmildernden Berücksichtigung von Aufklärungshilfe gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB – anders als bei § 31 BtMG – in den Blick zu nehmen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist es durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht der Benennung des Haupttäters durch den Angeklagten die strafmildernde Bedeutung abspricht, weil diese mit dem Ziel der eigenen Entlastung erfolgt sei. Darauf kommt es nicht an, weil auch hier der erkennbar eingetretene Aufklärungserfolg maßgeblich ist.

Nicht notwendig und insoweit unschädlich ist es, wenn ein Angeklagter mit der Preisgabe von für die Strafverfolgung bedeutsamen Erkenntnissen nicht gleichzeitig auch die Verhinderung weiterer Straftaten erstrebt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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