Die einem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach der VOB/B.So lautet eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Als Konsequenz sollte der Bauunternehmer Mängelvorwürfe des Architekten nicht auf die leichte Schulter nehmen, selbst wenn er diese für ungerechtfertigt hält. Arbeitet er weiter als wäre nichts gewesen, droht die Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Diese muss dann allerdings der Auftraggeber aussprechen. Für die Androhung, den Vertrag zu kündigen, reicht dagegen das Wort des Architekten (OLG Bamberg, 3 U 31/07).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
- Geschwindigkeitsverstoß wegen Notsituation - 14. März 2021
- Geeichtes Messgerät und Konformität - 14. März 2021
- Hinterbliebenengeld nach Verkehrsunfalltod - 13. März 2021