Datum im Arbeitszeugnis

Welches Datum ist im Arbeitszeugnis richtig: Im Arbeitsleben ist es üblich, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht auch höchstrichterlich gebilligt. Dies schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt es der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist.

Ein solcher Streit könnte entstehen, wenn zwischen dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, muss den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnen. Nicht bezeichnen muss es dagegen den Tag, an dem das Zeugnis physisch ausgestellt worden ist. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 27.3.2020, 7 Ta 200/19). Schon früher hatte das Landesarbeitsgericht Köln (9 Ta 184/17) klargestellt, dass ein Ausstellungsdatum in einem Arbeitszeugnis deutlich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus negativ sein kann und man damit auch bei Gericht gehört wird:

Zudem weist das Zeugnis ein anderes Ausstellungsdatum aus, als das im Vergleich festgelegte. Damit entspricht das Zeugnis nicht dem Titel. Insbesondere das vereinbarungswidrige Ausstellungsdatum des Zeugnisses ist auch von erheblicher Bedeutung, da ein mehr als acht Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteiltes Zeugnis darauf schließen lassen könnte, das Zeugnis sei erst nach einem Rechtsstreit mit dem Arbeitnehmer erteilt worden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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