Datum im Arbeitszeugnis

Welches Datum ist im richtig: Im Arbeitsleben ist es üblich, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht auch höchstrichterlich gebilligt. Dies schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt es der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist.

Ein solcher Streit könnte entstehen, wenn zwischen dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, muss den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnen. Nicht bezeichnen muss es dagegen den Tag, an dem das Zeugnis physisch ausgestellt worden ist. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 27.3.2020, 7 Ta 200/19). Schon früher hatte das Landesarbeitsgericht Köln (9 Ta 184/17) klargestellt, dass ein Ausstellungsdatum in einem Arbeitszeugnis deutlich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchaus negativ sein kann und man damit auch bei Gericht gehört wird:

Zudem weist das Zeugnis ein anderes Ausstellungsdatum aus, als das im Vergleich festgelegte. Damit entspricht das Zeugnis nicht dem Titel. Insbesondere das vereinbarungswidrige Ausstellungsdatum des Zeugnisses ist auch von erheblicher Bedeutung, da ein mehr als acht Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteiltes Zeugnis darauf schließen lassen könnte, das Zeugnis sei erst nach einem Rechtsstreit mit dem erteilt worden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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