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Gibt der Auftraggeber oder ein von ihm ausdrücklich für die Durchführung des Bauvorhabens bestellter Handlungsbevollmächtigter die ihm ordnungsgemäß vorgelegten Stundenlohnzettel nicht oder nicht rechtzeitig zurück und erhebt er auch nicht fristgemäß Einwendungen, gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle stützt diese Entscheidung auf die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Diese bestimmt, dass der Auftraggeber die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zurückgeben muss. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Die kurzen Fristen sollen sicherstellen, dass Unklarheiten über die aufgezeigten Arbeiten zeitnah beseitigt werden. Schon bei kleineren Baumaßnahmen können oftmals nach längerer Zeit einzelne Leistungen – in zeitlicher und technischer Hinsicht – nicht mehr nachvollzogen werden (OLG Celle, Urteil vom 28.8.2002).