Um einen speziellen Fall ging es beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (4 Sa 404/10): Hier hatte ein Lehrer eine Schülerin geschlagen. Dies aber unter sehr besonderen Umständen, zum einen war die Situation insgesamt sehr eskalierend, zum anderen wurde die Schülerin selber körperlich übergriffig und schlug dabei auf den Arm des Lehrers, der schon vorher verletzt war. Der gekündigte Lehrer führte hierzu aus, dass sein Schlag eine rein reflexartige Reaktion darauf gewesen sei. Da dies letztlich nicht ausgeschlossen werden konnte und die Beweisaufnahme insgesamt eine sehr schwierige – auch von Schülerseite her eskalierende – Situation bestätigte, wurde im Ergebnis erkannt, dass die Kündigung unwirksam sei. Fazit also: Dass ein Lehrer überhaupt nach einem Schüler schlägt ist nur unter Betrachtung der Gesamtumstände ein Kündigungsgrund!
Zum Thema auch:
- Keine Körperverletzung wenn Lehrer den Schüler am Arm führt!
- Keine Körperverletzung bei Führen am Arm durch Lehrer II
Hinweis: In der Anwaltskanzlei Ferner werden Sie rund um das gesamte Arbeitsrecht beraten und vertreten
- BGH-Urteils zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte - 19. April 2024
- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024
- Data Act - 19. April 2024