Das hat sich zum Streitgegenstand bei der Kündigungsschutzklage geäußert und festgestellt, dass eine Kündigungsschutzklage ersichtlich gegen sämtliche Kündigungen des Arbeitgebers gerichtet ist, die im zeitlichen Rahmen zusammenfallen:
In einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG liegt – für den beklagten Arbeitgeber in der Regel erkennbar – zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen (BAG 18.12.2014 – 2 AZR 163/14 Rn. 23, aaO).
Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage zugleich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin.
Das bedeutet mit dieser Ansicht: Wenn man Klage lediglich hinsichtlich einer Kündigung erhebt ist eine im zeitlichen Zusammenhang zu sehende Kündigung mitunter mit angegriffen.
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