Zum Streitgegenstand bei der Kündigungsschutzklage

Das hat sich zum bei der geäußert und festgestellt, dass eine Kündigungsschutzklage ersichtlich gegen sämtliche Kündigungen des Arbeitgebers gerichtet ist, die im zeitlichen Rahmen zusammenfallen:

In einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG liegt – für den beklagten Arbeitgeber in der Regel erkennbar – zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen (BAG 18.12.2014 – 2 AZR 163/14 Rn. 23, aaO).

Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner zugleich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin.

Das bedeutet mit dieser Ansicht: Wenn man Klage lediglich hinsichtlich einer Kündigung erhebt ist eine im zeitlichen Zusammenhang zu sehende Kündigung mitunter mit angegriffen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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