Zeugnisberichtigung: Anspruch auf Zeugnisberichtigung erlischt nach 15 Monaten

Der muss eine Ergänzung oder Korrektur umgehend nach Erhalt des Zeugnisses verlangen. Der Arbeitgeber darf einen Berichtigungsanspruch verweigern, wenn seit Zeugniserteilung bereits fünfzehn Monate vergangen sind.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitsverhältnis wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dabei verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses, das er auch umgehend ausstellte. Als die Arbeitnehmerin fünfzehn Monate später eine Zeugnisänderung verlangte, verweigerte der Arbeitgeber die geforderte Korrektur.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitgeber Recht. Es machte deutlich, dass ein Arbeitgeber den Inhalt eines Zeugnisses, das er dem Arbeitnehmer unmittelbar nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb erteilt hat, nicht noch Jahre später korrigieren muss. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass sich der Arbeitnehmer zeitnah bei ihm meldet. Das LAG wies zudem darauf hin, dass der Wahrheitsgehalt von erheblich später geänderten Zeugnissen nicht unbedingt mehr gewährleistet sei (LAG Hamm, 3 Sa 248/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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