Wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit im Feuerwehrdienst darf 48 Stunden nicht übersteigen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 5. Senat – hat mit Urteil vom 30. Mai 2007 (5 LC 225/04) der Berufung eines Oberbrandmeisters, der im Dienste der Feuerwehr der Landeshauptstadt Hannover steht, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils teilweise stattgegeben und die Landeshauptstadt Hannover verurteilt, ihn zukünftig mit höchstens durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich im Dienst einzusetzen, und sie verpflichtet, ihm angemessenen Freizeitausgleich für die von ihm seit dem 1. Oktober 2003 rechtswidrig geleisteten Überstunden zu gewähren.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verstößt § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (Nds. ArbzVO-Feu), der eine wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 56 Stunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) vorsieht, gegen Gemeinschaftsrecht. Denn Art. 6 Buchst. b der 2003/88/EG (früher Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 104/93/EG) sieht aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der lediglich eine wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Diese Vorschrift findet – wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 14.7.2005 entschieden hat – auf die Tätigkeit eines Feuerwehrbeamten grundsätzlich Anwendung, wobei der Bereitschaftsdienst, den der Kläger in der Dienststelle leisten muss, als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Der Konflikt zwischen der nationalen Arbeitszeitregelung einerseits und den europarechtlichen Vorschriften andererseits lässt sich durch eine richtlinienkonforme Auslegung lösen mit der Folge, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Feu nur eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt ermöglicht, so dass die Landeshauptstadt Hannover verurteilt worden ist, den Kläger nur in diesem Umfang einzusetzen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (- BVerwG 2 C 28.02 -) dem Kläger darüber hinaus für die Zeit seit der Antragstellung einen Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für die in der Vergangenheit rechtswidrig zuviel geleisteten Überstunden zuerkannt. Der Anspruch auf eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt wöchentlich bestand bereits nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 93/104/EG Ende 1996. Seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger rechtswidrig zuviel Arbeit erbracht, wofür ihm ein in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Anspruch gegen die Landeshauptstadt auf Ausgleich in Form der Gewährung eines angemessenen Freizeitausgleichs zusteht. Dieser Anspruch besteht aber erst seit dem Ende des Monats, in dem der Kläger den Freizeitausgleich beantragt hat. Die Angemessenheit der zu gewährenden Dienstbefreiung bestimmt sich zum einen nach dem Umfang, in dem der Beamte tatsächlich – im Rahmen des Bereitschaftsdienstes – Arbeitsleistung erbracht hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beamte unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet ist, monatlich fünf Stunden Mehrarbeit ohne Ausgleichsleistung des Dienstherrn zu erbringen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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