Das Landesarbeitsgericht Köln (7 Sa 1127/09) stellt klar, dass einfacher respektloser Umgang noch kein Mobbing darstellt und verweist zur Definition auf das Bundesarbeitsgericht:
Die Rechtsprechung des BAG hat jedoch zutreffend und überzeugend herausgearbeitet, dass nur ein systematisches Verhalten des oder der Schädiger einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Mobbing begründen kann, bei dem eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert wird (BAG NZA 1997, 781; BAG NZA 2007, 1154 ff.).
Will heissen: Es bedarf schon einer gewissen Beharrlichkeit um ein Mobbing zu bejahen – einfach nur Unfreundlich oder auch mal Ausfallend, das gehört leider zum Alltag.
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