Versteckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern: Kein Beweisverwertungsverbot

Die versteckte Überwachung eines Arbeitnehmers ist zur Aufklärung von Straftaten durch diesen zulässig. Auch der Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (hier §6b BDSG) führt insofern nicht zwingend zu einem , so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 153/11).

Die Entscheidung zwingt zu einer Differenzierung: Hier geht es um die verdeckte Überwachung durch den Arbeitgeber, wobei im vorliegenden Fall eine öffentlich zugängliche Verkaufsfläche mit Kameras überwacht wurde. Da die Kamera versteckt angebracht war, wurde gegen §6b II BDSG verstoßen, der eine Kenntlichmachung der Überwachung fordert. Die Erhebung von Daten auf diesem Weg kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen, was auch regelmäßig der Fall ist (siehe dazu unten den weiterführenden Link).

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Das Bundesarbeitsgericht beschränkt sich aber auf die Verwertung der Aufnahmen im Arbeitsverhältnis und erkennt hier kein Beweisverwertungsverbot – jedenfalls für den Fall, dass die heimliche Überwachung schlechthin der einzige Weg ist, den einer Straftat zu überführen. Hier setzt es aber dann auch wieder an – zwar ist in diesem Fall nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, es kann sich aber dann ergeben, wenn der Arbeitgeber nicht umsichtig vorgegangen ist. Etwa, wenn er andere Möglichkeiten der Überführung zu schnell ausgeschlossen hat. Ein Rückschluss dergestalt, dass grundsätzlich jegliche auch bei Verstoß gegen das zu brauchbaren Ergebnissen führt, wäre falsch.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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