Die Manipulation einer Klinikentlassungs-Bescheinigung rechtfertigt grundsätzlich die Kündigung des Arbeitnehmers.
Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen lag der Fall einer Angestellten zu Grunde, der fristlos gekündigt worden war. Sie war am 23. Dezember aus stationärem Klinikaufenthalt entlassen worden. Um über die Weihnachtsfeiertage zu Hause bleiben zu können, veränderte sie die Ziffer „3“ auf der Entlassungsbescheinigung in eine „8“. Das LAG entschied, dass die eigenmächtige Änderung eines solchen Dokuments die fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Hessen, 9 Sa 658/02).
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