Urlaubsrecht: Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Arbeitnehmer i.S. des Gesetzes sind auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (BAG, 9 AZR 626/04).

Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau klar, die in einer Klinik als Nachtwache beschäftigt war. Sie hatte geltend gemacht, sie sei Arbeitnehmerin gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint, weil die Klinik den Nachtwachendienstplan nicht selbst erstellt hatte. Es war den beschäftigten Nachtwachen überlassen, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Es habe auch kein Dauerschuldverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person vorgelegen, sondern allenfalls ein auf den jeweiligen Dienst beschränktes Dienstverhältnis.

Das BAG hat die Arbeitnehmerin gleichwohl zur Zahlung der verlangten Urlaubsvergütung verurteilt. Es sei unerheblich, ob die Frau Arbeitnehmerin der Beklagten war. Sie sei zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Das ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin ihr ohne zeitliche Beschränkung gestattet habe, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Damit habe sie ihr eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Die Frau sei mithin einem Arbeitnehmer vergleichbar tätig geworden. Damit richte sich ihr Urlaubsanspruch grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Sie habe ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei der Urlaub abzugelten

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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