Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Das bedeutet, Erben des verstorbenen Arbeitnehmers können eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit bisher ausschließt (wie es in Deutschland der Fall war), können sich die Erben nunmehr unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber.
Der EUGH (C‑569/16 und C‑570/16) hat insoweit nunmehr ausdrücklich und abschliessend klargestellt, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gemäß diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub gerade nicht untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht – der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergeht. Dies widerspricht der bisherigen deutschen Rechtslage und Rechtsprechung; nunmehr haben deutsche Gerichte, so der EUGH wortwörtlich, „dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmungen erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält“.
Dazu bei uns: Urlaub im Arbeitsrecht – Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch
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