Unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers

Der unwirksame Anstellungsvertrag eines -Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann mit dem (II ZR 121/16) für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden:

Hat der seine Tätigkeit auf der Grundlage eines unwirksamen Anstellungsvertrages aufgenommen und geschah dies mit Wissen des für den Vertragsabschluss zuständigen Gesellschaftsorgans oder auch nur eines Organmitglieds, ist diese Vereinbarung für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit so zu behandeln, als wäre sie mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam (BGH, Urteil vom 6. April 1964 – II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 287; Urteil vom 16. Januar 1995 – II ZR 290/93, ZIP 1995, 377) […] Das Anstellungsverhältnis konnte aber für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 – II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 287 f.; Urteil vom 19. Dezember 1988 – II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295 f.; Urteil vom 3. Juli 2000 – II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442, 1443).

Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, denn ein solcher Vertrag kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu ei- nem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (ebenfalls BGH, II ZR 121/16 und zitieren von BGH, II ZR 134/71 und II ZR 74/88).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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