Teilzeitarbeit: Keine Kündigung während des Bezugs von Erziehungsgeld

Steht einer Arbeitnehmerin Anspruch auf Erziehungsgeld zu, kann ein während dieser Zeit bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Das gilt auch in dem Fall, in dem das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes geschlossen wurde.

Mit diesem Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Gunsten einer Arbeitnehmerin, die ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis einging. Bei Vertragsschluss war bekannt, dass sie Anspruch auf Erziehungsgeld hatte. Als das Arbeitsverhältnis aus konjunkturbedingten Gründen fristgerecht gekündigt wurde, klagte die Arbeitnehmerin auf Unwirksamkeit der Kündigung.

Das BAG verdeutlichte, dass nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen darf, in der die Arbeitnehmerin Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil die Einkommensgrenzen überschritten sind. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde. Das BErzGG will die Möglichkeit der Eltern fördern, sich in den ersten Jahren der Erziehung ihrer Kinder widmen zu können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb beschränkt es den Kündigungsschutz nicht auf diejenigen Arbeitsverhältnisse, die bei der Geburt des Kindes schon bestanden (BAG, 2 AZR 627/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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