Das OLG Dresden (4 W 961/12) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen Email-Account löschen darf, den er seinem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat. Tut er dies voreilig und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden, so ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Pflicht hat das OLG besonders umfassend normiert:
Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es auch, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Wird im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mailaccount angelegt, auf dem dieser auch private Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des accounts kein Interesse mehr hat.
Darüber hinaus sah das OLG eine mögliche Strafbarkeit des löschenden Arbeitgebers nach §303a StGB.
Hinweis: Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinsichtlich EMail-Accounts sind inzwischen weit verbreitet. Es ist insofern anzuraten, nicht „ins Blaue hinein“ im Betrieb eine ungeregelte Mailnutzung „wuchern“ zu lassen. Die zunehmenden Streitfälle offenbaren die Notwendigkeit fester vertraglicher Absprachen.
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