Probezeit: Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht

Ein vor dem Beginn der Berufsausbildung liegendes ist auf die in einem Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht anzurechnen.

Diese Klarstellung traf das Duisburg und wies die eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen. Dann wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen und die Kündigung unwirksam.

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Das Arbeitsgericht konnte er mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch nicht. Eine Anrechnung sei daher nicht möglich (Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 3082/08).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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