Mindestlohn: 5 Euro Stundenlohn im Supermarkt sittenwidrig

Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der klagenden Arbeitnehmerin den – um mehr als ein Drittel höheren – Tariflohn zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € für Arbeit-nehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig niedrig ist, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschafts-gebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleibt. Der Arbeitgeber ist deshalb verurteilt worden, den Ar-beitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin war seit 2006 als sog. Auspackhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre führen für Einzelhandelsunter-nehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 € pro Stunde vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 € brutto vor. Auf die der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen. Das hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 € pro Stunden sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzu-sehenden Tarifvertrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache dagegen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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