Maßregelungskündigung: Keine Kündigung von lästigen Mitarbeitern die ihre Rechte durchsetzen

Das Bonn (5 Ca 1834/12 EU) hat eine durchaus interessante Entscheidung getroffen:

Hat der schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer indiziert, muss der der Arbeitgeber sich hierzu gem. § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu erklären. […]

Steht aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien fest, dass es sich um eine Maßregelungskündigung handelt, kann der Arbeitgeber sich nicht mehr darauf berufen, er hätte ohne den Maßregelungscharakter auch in zulässiger Weise kündigen könne.

Das bedeutet Folgendes: Wenn ein Arbeitnehmer dadurch „lästig wurde“ oder „aufgefallen“ ist, dass er seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchgesetzt hat, kommt manchmal hinterher eine Kündigung – natürlich mit vollkommen anderer Begründung.

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Das ArbG Bonn erklärt in dieser Entscheidung inhaltlich überzeugend, dass bei nahem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem „lästig werden“ und der ausgesprochenen Kündigung ein Indiz dafür spricht, dass der Arbeitnehmer tatsächlich wegen der Wahrnehmung seiner Rechte gekündigt wurde, im vorliegenden Urteil wurde darauf eingegangen, dass die Kündigung „unmittelbare Reaktion“ war. Wenn man nun diese Indizwirkung hat, obliegt es dem Arbeitgeber, darzulegen, dass es tatsächlich doch andere Gründe gab und eben nicht die Wahrnehmung der Rechte der Kündigungsgrund war. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, so ist es dem Arbeitsgericht gar gleichgültig, ob es andere Gründe vielleicht gegeben hätte – dies ist dann irrelevant!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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