Kündigungsschutz: Kündigung in letzter Minute ist gefährlich

Mit der Kündigung eines Arbeitnehmers sollte der Arbeitgeber nicht bis zur „letzten Minute“ warten. Er riskiert dann leichtfertig die Kündigungsfrist zu versäumen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht auf eine Zugangsvereitelung durch den berufen könne, wenn dieser in Kenntnis der bevorstehenden Kündigung früher als sonst nach Hause gegangen und deshalb die fristgemäße Übergabe des Kündigungsschreibens gescheitert sei. Eine Kündigung sei dann erst wieder zum nächstzulässigen Kündigungstermin möglich.

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Hinweis: Bei langjährig Beschäftigten und entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Tarifverträgen kann dies bedeuten, dass zum Beispiel bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende der zu kündigende Arbeitnehmer ein halbes Jahr weiterbeschäftigt werden muss (LAG Köln, 14 [4] Sa 61/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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