Wird ein Arbeitnehmer „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt“, hat er danach keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr.
Im Urteilsfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung. Seiner Ansicht nach war der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht erfüllt worden, weil der Arbeitgeber ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe. Das sah das BAG nicht so. Nach Ansicht der Richter sei der Urlaubsanspruch vielmehr durch Erfüllung erloschen.
Hinweis: Arbeitgeber sollten im Kündigungsschreiben auf eine unwiderrufliche Freistellung verzichten. Das kann für den Arbeitnehmer den Verlust der Sozialversicherungspflicht nach sich ziehen (BAG, 9 AZR 11/05).
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