Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Ferndiagnose

Das Landgericht Hamburg (406 HK O 56/19, 406 HKO 56/19) konnte klarstellen, dass es gegen das Wettbewerbsrecht verstösst, wenn ein Arzt ohne persönlichen Kontakt eine ausstellt und diese per Handy verschickt wird. Geworben wurde dabei mit einer astreinen Ferndiagnose:

Die angebotene Ferndiagnose laut Urteil

Sie sind arbeitsunfähig wegen Erkältung und müssten daher zum Arzt? Hier erhalten Sie Ihre AU-Bescheinigung einfach online per Handy nach Hause! Wenn Sie werktags (Mo-Fr) vor 10:00 Uhr bestellen, versenden wir Ihre AU bis 15:00 Uhr per und per Post (…) Und so geht's: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig (…) Das Besondere an einer Arzt-Behandlung per Telemedizin ist grundsätzlich, dass der Arzt keinen persönlichen Kontakt zu Ihnen hat. Daher kann er Sie insbesondere für eine Diagnose nicht körperlich untersuchen und ist insbesondere auf Anamnese angewiesen, d. h., Ihre Antworten auf seine Fragen, insbesondere zu vorliegenden Symptomen.

Das Unternehmen, das mit dieser besonderen Dienstleistung geworben hat, wurde nun auf Unterlassen in Anspruch genommen – erfolgreich.

Keine Ferndiagnose ohne Untersuchung

Das Gericht hat vollkommen zutreffend klargestellt, dass eine derartige Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Wege der Ferndiagnose gegen die ärztliche Sorgfalt verstößt. Die hier anzuwendende Berufsordnung für Ärzte sieht insoweit ausdrücklich vor, dass Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen haben. Damit ist es aus Sicht des Gerichts jedenfalls nicht zu vereinbaren, über den Einzelfall hinausgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nur bei leichteren Erkrankungen – wie Erkältungen – regelhaft ohne persönlichen Kontakt zu erteilen:

Die nach § 25 der Berufsordnung notwendige Sorgfalt bei der Ausstellung ärztlicher Atteste erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patienten, sei es, dass der Patient die Sprechstunde des Arztes aufsucht oder dass der Arzt einen Hausbesuch beim Patienten macht. Nur so kann der Arzt sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Gesundheitszustand des Patienten verschaffen und diesen erforderlichenfalls näher untersuchen. Ohne diesen persönlichen Kontakt kann der Arzt nicht mit der gebotenen Sorgfalt feststellen, ob der Patient tatsächlich an der von ihm vermuteten oder behaupteten Erkrankung leidet. Dabei kann jedenfalls für den Normalfall auch bei leichteren Erkrankungen für die Ausstellung einer Krankschreibung nicht auf den unmittelbaren persönlichen Kontakt mit den Patienten verzichtet werden, weil die Krankschreibung auch Grundlage für den Anspruch auf im Krankheitsfall ist

LG Hamburg, 406 HK O 56/19, 406 HKO 56/19

Ferndiagnosen sind denkbar

Das Gericht geht sehr weit und stellt direkt in einem Atemzug klar, dass man auch keine Diagnose per Videochat erlauben würde:

Eine Verifizierung dieser Angaben ist selbst dann nicht möglich, wenn der Arzt Rücksprache mit dem Patienten per Telefon oder Video-Chat hält. Dies ermöglicht weder zuverlässige Feststellungen zur Person des Gesprächspartners noch zu seinem Gesundheitszustand. 

LG Hamburg, 406 HK O 56/19, 406 HKO 56/19

Hier mag man streiten, insbesondere was die Feststellung zur Person des Gesprächspartners angeht ist dies schlicht Unsinn – insbesondere würde eine derartige pauschale Betrachtung auch kurzfristige Hilfen (etwa im psychologischen Bereich oder bei der Versorgung in ländlichen Gebieten) verbauen, die weder zeitgemäß wäre, noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, der längst klargestellt hat, auch in diesem Bereich Unterstützung bieten zu wollen.

Jedenfalls derzeit sind Diagnosen und Rezepte sowie AU auf digitalem Wege nicht denkbar. Langfristig aber wird man sich dem sinnvollen Potential digitaler Leistungen auch bei Ärzten nicht verschlissen können – wobei der digitale Weg den Arzt nicht ersetzen, sondern die Verfügbarkeit seiner personengebundenen Leistung nur sinnvoll ergänzen kann.

Auswirkungen von Ferndiagnosen im Arbeitsrecht

Wenn Arbeitgeber das Gefühl haben, dass eine digitale AU vorgelegt wird sollte nicht blind „zurückgewiesen“ sondern das Gespräch mit dem gesucht werden. Dieser ist bei erstem Vorkommnis zu informieren und (dokumentiert) zu belehren, von einer würde ich absehen. Im wiederholten Fall aber wäre eine Abmahnung des Arbeitnehmers anzumerken.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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