Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitgeber Reise organisiert

: Ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer mehrtägigen vom ArbG finanzierten und organisierten Reise zur Teambildung gilt nicht als Arbeitsunfall: Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Stuttgart (S 13 U 4219/16). Die Richter sahen das Skifahren als unversicherte Tätigkeit an. Das Skifahren sei objektiv nicht geeignet gewesen, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Vom Skifahren seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Hinzu komme, dass Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden sei. Daher sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen hiervon Abstand nehmen werde.

Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft unmöglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die auch Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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