Hitze am Arbeitsplatz: Was muss der Arbeitgeber bei Hitze tun?

Was muss der Arbeitgeber bei Hitze tun: Gerade wenn die hochsommerlichen Temperaturen steigen kommt die Frage bei Arbeitnehmern auf, was der Arbeitgeber hinsichtlich des sprichwörtlichen Arbeitsklimas tun muss. So viel sei vorweg geschickt: Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ hat der Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne nicht. Allerdings gibt es einiges was der Arbeitgeber tun soll und manches, was er tun muss.

Was muss der Arbeitgeber bei Hitze tun: Gerade wenn die hochsommerlichen Temperaturen steigen kommt die Frage bei Arbeitnehmern auf, was der Arbeitgeber hinsichtlich des sprichwörtlichen Arbeitsklimas tun muss. So viel sei vorweg geschickt: Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ hat der im eigentlichen Sinne nicht. Allerdings gibt es einiges was der Arbeitgeber tun soll und manches, was er tun muss.

Rechtliche Grundlage bei Hitze am Arbeitsplatz

Es ist zuvorderst auf die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR 3.5)“, derzeit aktuell in der Ausgabe: Juni 2010 zuletzt geändert GMBl 2018, S. 474, zu verweisen. Diese regelt den Umgang mit der Raumtemperatur in Arbeitsräumen, worunter die vom Menschen empfundene Temperatur verstanden wird. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt. Geregelt wird dabei auch, wie die Temperatur zu ermitteln ist:

„Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius [°C] gemessen, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden. Die Außenlufttemperatur wird stündlich während der ohne Einwirkung von direkter Sonneneinstrahlung gemessen. Die Außenlufttemperatur sollte etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m gemessen werden.“

ASR 3.5 – Ziffer 4.1, Absatz 6

Ebenfalls ist in der Fürsorgepflicht des §618 BGB geregelt, dass der Arbeitgeber eine Gefährdung des Arbeitnehmers zu verhindern hat:

Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

§618 Abs.1 BGB

Maximale Temperaturen am Arbeitsplatz

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C nicht überschreiten, dies ist erst einmal der Ausgangswert – bis zu dieser Temperatur ergeben sich keine grundsätzlichen Besonderheiten. Sodann ist zu unterscheiden:

Anstieg der Temperatur alleine durch Sonneneinstrahlung

Führt alleine die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur auf über 26 °C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Hierzu gehören etwa Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (z. B. Jalousien oder hinterlüftete Markisen) oder im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen.

Anstieg der Temperatur am Arbeitsplatz

Anstieg auf über 26 Grad

Wenn die Außentemperatur über 26 Grad liegt und die Innenraumtemperatur über 26 Grad steigt soll der Arbeitgeber über geeignete Maßnahmen nachdenken, etwa eine geeignete Lüftung. Insbesondere sollte der Arbeitgeber schon jetzt Ventilatoren etc. in Erwägung ziehen.

Anstieg auf über 30 Grad

Hier muss nun der Arbeitgeber tätig werden! Der Arbeitgeber muss nun Maßnahmen ergreifen, die auch zu einer tatsächlichen Verringerung der Beanspruchung der Arbeitnehmer führen., wobei technische/organisatorische Maßnahmen den personenbezogenen Maßnahmen vorzuziehen sind.
Hier sind insbesondere in Betracht zu ziehen:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Anstieg auf über 35 Grad

Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet – wenn gearbeitet werden soll, dann bedarf es erheblicher Maßnahmen:

  • technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
  • organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
  • persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

Weitere Auswirkungen der Hitze am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber hat also ab einem bestimmten Punkt Handlungspflichten – der Betriebsrat ist hier ggfs. mit einzubeziehen, auch wird dem Betriebsrat ein Initiativrecht zustehen. Besondere Bedeutung haben Schwangere und weitere Schutzbedürftige wie jugendliche und stillende Mütter, hier muss der Arbeitgeber im Einzelfall reagieren wenn konkrete Belastungen drohen – auch bei niedrigeren Temperaturen.

Fazit: Kein Hitzefrei aber Handlungspflichten für Arbeitgeber

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Hitzefrei des Arbeitnehmers existiert nicht, gleichwohl kann in Extremfällen kein geeigneter Arbeitsraum mehr zur Verfügung stehen. Weiterhin können externe Umstände zu einem Anspruch auf Freistellung führen: Wenn das betreuungsbedürfte Kind des Arbeitnehmers wegen enormer Hitze nicht mehr betreut wird im Kindergarten oder Grundschule, mag ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers – unter ! – im Einzelfall im Raum stehen. Dies aber kann nur im Einzelfall eine Rolle spielen und scheidet bei älteren Kindern aus. Arbeitgeber sind gut beraten, die Vorschriften Ernst zu nehmen – es können strafrechtliche Konsequenzen drohen wenn Arbeitnehmer körperlicher Schaden droht

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.