Schadenersatz: Arbeitgeber haftet entlassenem Arbeitnehmer nicht für fehlenden Hinweis auf Meldepflicht bei der Arbeitsagentur (BAG, 8 AZR 571/04).
Erfährt ein Arbeitnehmer vom Ende seines Arbeitsverhältnisses, muss er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dieser Termin liegt üblicherweise schon vor dem Termin, zu dem er die Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nimmt.
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Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Sie dient aber nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Unterlässt der Arbeitgeber den entsprechenden Hinweis, ist er dem Arbeitnehmer nicht zum Schadenersatz verpflichtet
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