Geschäftsführender Gesellschafter mit 50% Anteilen ist kein Arbeitnehmer

Das (43 O 26/15) hat klargestellt, dass ein einer weder noch arbeitnehmerähnliche Person ist, soweit er als Gesellschafter zumindest die Hälfte der Anteile der Gesellschaft hält. Das LG führt nachvollziehbar aus, das dem schon der Gesetzestext entgegentritt, der ein „fremdes Unternehmen“ verlangt, wovon bei Anteilen ab 50% nicht auszugehen ist. Der EUGH (C-229/14) hatte diesbezüglich schon vorher klar gestellt, dass ein Geschäftsführer durchaus Arbeitnehmer sein kann, aber dies mit einschränkendem Zusatz, soweit er nur Minderheiten-Anteile an der Gesellschaft hält.

Aus der Entscheidung:

Er war auch keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 BetrAVG, da er in der Gesellschaft, an der er mit 50 % beteiligt war, über maßgebliche Leitungsmacht als Gesellschafter verfügte.

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einschränkend zu interpretieren ist. Normzweck ist, sozialschutzbedürftige Personen in den Schutzbereich der Vorschrift einzubeziehen. Demgegenüber sind diejenigen aus dem Schutzbereich der Norm auszunehmen, die als Allein- oder Mitunternehmer ihre Versorgungsvereinbarung mit dem Unternehmen, für das sie tätig sind, gleichberechtigt oder sogar alleinbestimmend aushandeln (vgl. Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Auflage, § 94 zu § 17; OLG Köln, BB 1978, 1170).

Bereits der Gesetzestext zeigt, dass geschützt wird nur die Person, die „für ein Unternehmen“ tätig geworden ist. Hieraus sowie aus dem dargestellten Gesetzeszweck ergibt sich, dass man für ein „fremdes Unternehmen“ seine Tätigkeit entfaltet haben muss (derselbe, ebenda, Rdnr. 95 m.w.Nachweisen zur Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofes). So wird z. B. der Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmens nicht für ein fremdes, sondern für sein eigenes Unternehmen tätig. Ob als Mehrheitsgesellschafter derjenige zu gelten hat, der mindestens 50 % der Anteile sein eigen nennt, oder ein Gesellschafter nur dann als Mehrheitsgesellschafter gelten kann, wenn 51 % der Gesellschaftsanteile sich in seiner Hand befinden (vgl. derselbe, ebenda, Rdnr. 103, 104), kann hier angesichts der Besonderheiten des Falles dahinstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der weitere Gesellschaftergeschäftsführer, nämlich der jetzige alleinige Geschäftsführer der Beklagten, ebenfalls über eine 50 %ige Beteiligung an der Beklagten verfügte und die gleiche angesichts des Zuschnitts der Beklagten großzügige Pensionszusage erhalten hat wie der Kläger. Dies weist darauf hin, dass die beiden Gesellschafter insoweit umfassende Leitungsbefugnisse hatten und die Zusage maßgeblich vor dem Hintergrund ihrer Gesellschaftereigenschaft (eigenes Unternehmen) gegeben worden ist. Dass die Gesellschaftereigenschaft maßgebliches Kriterium für die Pensionszusage war, ergibt sich zudem aus der Überschrift der Vereinbarung „Pensionszusage für unseren Gesellschafter-Geschäftsführer“. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Zahlung an die B3 Lebensversicherungs-AG nicht eingestellt hat, nachdem der Kläger nicht mehr Geschäftsführer war, sondern weitere Beitragszahlungen erbrachte, weist darauf hin, dass Hintergrund der Pensionszusage nicht so sehr die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten war, sondern dessen Eigenschaft als 50 %-Gesellschafter der Beklagten und er zudem soviel Einfluss auf die Gesellschaft hatte, dass er sogar die Aufrechterhaltung der Pensionszusage und deren Rückabsicherung durchsetzen konnte, als er nicht mehr Geschäftsführer war. Darin zeigt sich, dass die Vereinbarung nicht vor dem Hintergrund einer Tätigkeit des Klägers für ein fremdes Unternehmen vorgenommen worden ist und somit nicht unter den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes fällt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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