Elternzeit und Mutterschutz im Arbeitsrecht

Schwangerschaft und/oder von Mitarbeitern bedeutet immer ein Umorganisieren von Arbeitsprozessen. Der folgende Beitrag gibt Ihnen anhand der am häufigsten gestellten Fragen einen Überblick darüber, was Sie im Zusammenhang mit der Elternzeit rechtlich beachten müssen.

Elternzeit

Wie funktioniert die Elternzeit überhaupt – welche Frist gibt es?

Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.

Antwort: Der Antrag auf Gewährung der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden zusteht, ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit aus, die insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei nicht im Ermessen des Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils auf Gewährung ab Entbindung oder Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen).

Hält sich der/die /in nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der Elternzeit, die im Einzelnen in den §§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt sind, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und genießt bis zur ordnungsgemäßen Nachholung des Antrags weder den besonderen Kündigungsschutz noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Frage: Die schwangere Mitarbeiterin von Arbeitgeber B möchte während der Elternzeit bereits in wieder arbeiten. Auch B ist von der Idee angetan. Was gilt es zu beachten?

Antwort: Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung ist zwischen den Parteien die Vereinbarung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben:

  • Im Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen voll).
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Die regelmäßige muss für mindestens zwei Monate auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
  • Der Antrag muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen.
  • Dringende betriebliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen (zum Beispiel Arbeitskräftemangel).
  • Der Umfang der Verringerung ist im Antrag anzugeben; die Verteilung der Wochenstunden muss angegeben werden.

Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher Begründung tun. Die Nichteinhaltung der Frist führt aber nicht automatisch zur Annahme des Antrags, sondern dazu, dass die Mitarbeiterin etwaige Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich durchsetzen muss.

Teilzeitarbeit nach der Elternzeit?

Frage: Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?

Antwort: Nach der Elternzeit richtet sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch – nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine Entscheidung spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird von der Zustimmung des Arbeitgebers ausgegangen.

Kündigung während der Elternzeit?

Frage: Was hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zu erwarten, wenn seine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin gegen eine ohne behördliche Genehmigung ausgesprochene Kündigung vorgeht?

Antwort: Die Kündigung ist wegen der gesetzlichen Kündigungsverbote ohne Weiteres unwirksam. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.

Gleichwohl besteht außergerichtlich oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags. In solch einem Vertrag einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung – meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit. Diesen Verzicht auf gesetzliche Schutzbestimmungen wird sich die Mitarbeiterin in den meisten Fällen nur durch Vereinbarung einer sogenannten für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz „abkaufen“ lassen. Die üblichen Sätze, innerhalb derer eine solche Abfindung vorgeschlagen wird, sind regionalen und fallbezogenen Schwankungen unterworfen. Als „Faustregel“ ist hinsichtlich der Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass weder ein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer solchen Abfindung noch ein Anspruch des Arbeitgebers auf Auflösung des gesetzlich geschützten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung besteht.

Gehaltszahlung während der Elternzeit?

Frage: Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause verbringt?

Antwort: Es besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlung und kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich bestehen. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, sofern nicht eine zulässige Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit geleistet wird (§ 14 Abs. 4 Mutterschutzgesetz).

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden, dazu hier bei uns.

Verlängerung der Elternzeit?

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt (BAG, 9 AZR 315/10).

Mutterschutz

Das OLG Hamm hat eine sehr gute Übersicht häufiger Fragen zum Mutterschutz der Arbeitnehmerin und Elternzeit allgemein veröffentlicht. Dies wird hier übernommen und zur allgemeinen Information wieder gegeben.

In welchen Zeiträumen bestehen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter?

Werdende Mütter dürfen generell in den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären.

Schon vor diesem Termin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (ärztliches Beschäftigungsverbot).

Im Übrigen enthält das Mutterschutzgesetz für eine Vielzahl spezieller Tätigkeiten gesetzliche Beschäftigungsverbote, die teilweise bereits mit Beginn der Schwangerschaft, teilweise erst später wirksam werden.

In welchen Zeiträumen darf die Mutter nach der Entbindung nicht beschäftigt werden?

Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen.

Welcher Vergütungsanspruch besteht während der Beschäftigungsverbote?

In den Schutzfristen sechs Wochen vor sowie acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt steht der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu. Das von der Krankenkasse zu zahlende Mutterschaftsgeld beläuft sich kalendertäglich auf 13 Euro. Der Zuschuss zum Mutterschaftsentgelt entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt und dem Betrag von 13 Euro. Hat die Schwangere in den letzten drei Monaten, die dem Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vorausgegangen sind, durchschnittlich 1.500,- Euro netto, damit kalendertäglich 50 Euro netto verdient, so besteht ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 37 Euro netto.

Außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung hat der Arbeitgeber bei einem ärztlichen oder gesetzlichen Beschäftigungsverbot die volle Vergütung zu entrichten.Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22.12.2005 kann der Arbeitgeber allerdings die während der Dauer von Beschäftigungsverboten anfallende Lohnzahlungen von den Krankenkassen erstattet verlangen.

Wann ist der Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren?

Nach der gesetzlichen Regelung sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist.

Die frühzeitige Mitteilung erscheint geboten, damit der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes gegenüber der Schwangeren von Beginn an zu beachten.

Sind für den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr die Mutterschutzzeiten mit zu berücksichtigen?

Die Zeit des Mutterschutzes mindert den vollen Urlaubsanspruch nicht. Nimmt einer der Ehepartner keine Elternzeit nach der Geburt, hat er vollen Urlaubsanspruch.

Darf eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit stillen?

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Durch die Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Auch darf die Stillzeit nicht auf Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz angerechnet werden.

Welcher Elternteil darf wann Elternzeit (Erziehungsurlaub) in Anspruch nehmen ?

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist für jedes Kind bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres möglich. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.

Wann ist die Elternzeit wie beim Arbeitgeber zu beantragen?

Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden, grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn.
Gleichzeitig muss sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer regelmäßig festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine spätere Änderung des Zeitraums ist grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Ist es zulässig, während der Elternzeit einer Beschäftigung nachzugehen?

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit bis zu einem Umfang von 30 Wochenstunden möglich. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten kann sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit im Umfang von 15-30 Wochenstunden bestehen, soweit dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Ist eine Kündigung während der Schwangerschaft oder während der Elternzeit möglich?

Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sind grundsätzlich während der Schwangerschaft und während der Elternzeit unzulässig. Nur in besonderen Fällen kann die Kündigung ausnahmsweise von der zuständigen Landesbehörde für zulässig erklärt werden.

Wer hat wann Anspruch auf wie viel Elterngeld?

Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent der zuletzt erzielten monatlichen Einkünfte bis zu einer Höhe von 1.800,- Euro gezahlt, soweit die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Allerdings kann ein Elternteil Elterngeld regelmäßig höchstens für 12 Monate beanspruchen. Die weiteren zwei Monate müssen durch den anderen Elternteil abgedeckt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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