Das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 461/11) hat sich mit dem Recht des Arbeitnehmers auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nach §15 VI BEEG beschäftigt und festgestellt, dass der Arbeitnehmer auch dann einen solchen Anspruch hat, wenn bereits einvernehmlich mit dem Arbeitgeber eine Reduzierung vereinbart wurde! Das bedeutet, dass vereinbarte Reduzierungen mit dem BAG nicht anzurechnen sind und der Arbeitnehmer quasi ein absolutes Recht auf zweifache Reduzierung hat. Entsprechend umsichtig werden Arbeitgeber damit umgehen müssen
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