Deckelung der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber

Beim Landesarbeitsgericht München (11 Sa 319/11) musste man sich mit der Schadensersatzpflicht eines Arbeitnehmers auseinandersetzen, der – wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens – bei seinem Arbeitgeber für einen Schaden sorgte. Natürlich muss ein nicht immer gegenüber seinem Arbeitgeber für Schäden eintreten, die er verursacht – jedenfalls aber dann, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Grundsätzlich gilt:

Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in der Regel den gesamten Schaden zu tragen, wobei eine Haftungserleichterung von einer Abwägung im Einzelfall abhängig ist. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhältnismäßig zu teilen ist.


Hier ging es insofern um einen LKW-Fahrer, der stark alkoholisiert die Fahrt antrat. Dennoch aber sind obige Regeln nicht schematisch anzuwenden, vielmehr ist im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, inwiefern der Arbeitnehmer zu Beteiligen ist. Und:

Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch die Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können u. U. die persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein (vgl. BAG, Urt. v. 18.01.2007 – 8 AZR 250/06 -, aaO.; Urt. v. 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 -, NZA 2003, 37; Urt. v. 15.11.2001 – 8 AZR 95/01 -, NZA 2002, 612).

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Des Weiteren stellt das LAG damit abschließend fest:

Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und dem Schadensrisiko der Tätigkeit ist die Haftung des Arbeitnehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit grundsätzlich auf eine, bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken (vgl. Griese, NZA 1996, 803 ff., 808 f.; ders. in Küttner, Personalbuch 2011, 18. Aufl. 2001, „Arbeitnehmerhaftung“ Rn. 16; Hanau/Rolfs, NJW 1994, 1439 ff., 1442; abl. BAG, Urt. v. 12.10.1989 – 8 AZR 276/88 -, NZA 1990, 97; Reichold in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 51 Rn. 38).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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