Bewerbungsgespräch: Darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen?

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 10.03.2011 (11 Sa 2266/10) nochmals festgestellt, dass es allgemeiner Auffassung entspricht, dass der Arbeitgeber den bei der nicht uneingeschränkt nach etwaigen Vorstrafen befragen darf: Denn Vorstrafen berühren ein einzugehendes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht.

Der Arbeitgeber kann insofern nicht beanspruchen, in jedem Fall nur Arbeitnehmer ohne Vorstrafen in Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, dies auch, da zu Gunsten des Arbeitnehmers der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Beachten Sie dazu auch diesen Beitrag

Allerdings können in besonders gelagerten Fällen verübte Straftaten negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit für die Pflichterfüllung im einzugehenden Arbeitsverhältnis zulassen. Dies kann etwa der Fall sein bei Vermögensstraftaten des Bewerbers um eine Einstellung als Bankangestellter oder bei Verkehrsstraftaten eines Berufskraftfahrers. Nach den Umständen des Einzelfalls ist daher abzuwägen zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers, auch nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wieder in ein Arbeitsverhältnis zu gelangen, und den Belangen des Arbeitgebers, denkbare potentielle Gefahren für einen ungestörten Ablauf des Arbeitsverhältnisses ausschließen zu können.

Nach Vorstrafen oder früheren darf der Arbeitgeber ebenfalls nur bezogen auf das für den zu besetzenden Arbeitsplatz wichtige Strafrechtsgebiet fragen. Mit dem LAG Hamm ist dabei bei festzustellen, dass bei der Einstellung eines Arbeitnehmers nicht nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gefragt werden darf, die ohne Verurteilung des Stellenbewerbers abgeschlossen worden sind.

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Damit stellt sich z.B. die bisher vom Land NRW gestellte Frage bei der Einstellung von Lehren, nach Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, die „innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen“ sind, als zu weitgehend und unzulässig dar. Die unzutreffende Beantwortung dieser zu weitgehenden Frage darf für Betroffene nicht zu nachteiligen rechtlichen Folgen – Kündigung oder Anfechtung des Arbeitsverhältnisses – führen. Oder kurz: Wer auf unzulässige Fragen hin lügt, dem darf deswegen nicht später gekündigt werden, wobei die Frage nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren definitiv zu weit geht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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