Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne seine Zustimmung nicht untersagen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies damit den entsprechenden Antrag des Betriebsrats der Kölner Niederlassung eines Versicherungsunternehmens ab. Das BAG begründete die Entscheidung damit, dass der Betriebsrat zwar bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen habe. Im entschiedenen Fall habe er dieses Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Jahr 1999 aber bereits ausgeübt. Nach dieser Betriebsvereinbarung seien die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag sei nicht vorgesehen. Um die Weiterführung der jahrzehntelangen Praxis der Arbeitsbefreiung an diesem Tag zu erreichen, müsste der Betriebsrat mit dem Ziel initiativ werden, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern. Die Frage, ob die Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag erworben haben, entschied das BAG daher nicht (BAG, 1 ABR 31/03).
- Entschlüsselung der Spionage in Europa: Ein Überblick über die Jahre 2010–2021 - 23. April 2024
- Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB - 23. April 2024
- Strafbarkeit beim Posten von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten - 23. April 2024