Entscheidet sich ein Unternehmer, einen Betriebsteil einzustellen und die dortige Arbeit durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Gesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, so ist dies kein dringendes betriebliches Erfordernis, das die Kündigung der alten Arbeitnehmer rechtfertigt. Dem lag folgender Fall zu Grunde:
Ein Arbeitgeber beschloss zur Kosteneinsparung, einige Servicebereiche seiner Rheumaklinik stillzulegen und allen dort beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Die Arbeiten in diesen Bereichen sollten auf eine noch zu gründende Service-GmbH übertragen werden. Diese sollte finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Unternehmens-Verbund des Arbeitgebers eingegliedert werden und eigene, neu eingestellte Arbeitnehmer beschäftigen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte zunächst einmal klar, dass die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil zu schließen, durch das Arbeitsgericht inhaltlich nicht auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfbar ist. Allerdings – so das Gericht – unterliegt diese Entscheidung einer Missbrauchskontrolle. Der Arbeitgeber, der durch die Bildung einer unselbstständigen Gesellschaft seinen Betrieb mit dem Ziel in mehrere Teile aufspaltet, den betroffenen Arbeitnehmern den Kündigungsschutz zu nehmen und den nach wie vor bestehenden Beschäftigungsbedarf mit neuen Arbeitnehmern zu decken, handelt rechtsmissbräuchlich. Dies führt dazu, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind (BAG, Urteil vom 26.9.2002).
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