Betriebsbedingte Kündigung: Nur bei unvermeidbarem Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich ein Unternehmen, dessen noch laufender Auftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung über die Neuvergabe noch nicht entschieden ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Reinigungsunternehmen kündigte seiner Mitarbeiterin, da der Auftrag mit dem Kunden auslief, in dessen Gebäude die Mitarbeiterin tätig war. In dem Kündigungsschreiben teilte das Reinigungsunternehmen der Mitarbeiterin mit, dass man sich an der Neuausschreibung des Auftrags beteilige und gute Chancen für einen Zuschlag bestünden. Sollte das Unternehmen den Auftrag wieder erhalten, werde das Arbeitsverhältnis fortgeführt. Die Arbeitnehmerin erhob gegen die betriebsbedingte Kündigung .

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte im Sinne der Arbeitnehmerin und hielt die Kündigung für unwirksam. Es führte aus, dass die betrieblichen Erfordernisse der betriebsbedingten Kündigung „dringend“ sein müssen. Erforderlich ist, dass sie zudem eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Die Kündigung muss also wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Der Arbeitgeber muss in der Kündigung klar erkennen lassen, dass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt. Zur Beurteilung dieser Fragen ist auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen.

Diese Voraussetzungen sah das BAG im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Zum Zeitpunkt der Kündigung war über die Ausschreibung noch nicht entschieden. Es war damit nicht sicher, ob die Arbeitskraft der Arbeitnehmerin entbehrlich war oder nicht. Das BAG ließ auch eine lange Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin als Argument für eine frühzeitige Kündigung nicht gelten. Die Kündigungsfristen sollen die berufliche Existenz der vom Arbeitsplatzverlust betroffenen sichern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung schon jede Ungewissheit über den Fortbestand eines Auftrages ausreichen lassen würde (BAG, Urteil vom 12.4.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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