Beabsichtigte Betriebsstilllegung: betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters

Kündigt der Insolvenzverwalter einem wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung, spricht es gegen eine endgültige Stilllegungsabsicht, wenn ihm vor Erklärung der Kündigung ein Übernahmeangebot eines Interessenten vorliegt, das wenige Tage später zu konkreten Verhandlungen mit einer teilweisen Betriebsübernahme führt.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Anfang Februar 2002 wurde über das Vermögen seines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Am 14.2.2002 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss, den Betrieb zu schließen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. Im Februar und März 2002 führte der Insolvenzverwalter mit verschiedenen Kaufinteressenten Verhandlungen. Mit Schreiben vom 25.2.2002 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen. Anfang März schließlich wurde der Betrieb an ein anderes Unternehmen verkauft.

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Mit seiner wendet sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung. Er ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht habe beim Insolvenzverwalter im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs wegen der geführten Verkaufsverhandlungen nicht vorgelegen. Das BAG hat der Klage stattgegeben. Der Insolvenzverwalter könne nicht einerseits den Betrieb verkaufen und andererseits dem Arbeitnehmer wegen Betriebsstilllegung kündigen. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich (BAG, 8 AZR 647/04).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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