Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer Ausbildungskosten erstatten muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit Zugang der Kündigungserklärung, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt ihre Wirkung bei einer sogenannten doppelten Ausschlussfrist, wonach ein Anspruch
- innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit geltend zu machen
- und bei Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von zwei Monaten einzuklagen ist.
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Macht der Arbeitgeber seinen Rückforderungsanspruch zu früh (vor Fälligkeit) geltend, beginnt die Zweimonatsfrist für die Klageerhebung trotzdem zu laufen. Folge: Wenn er die Zweimonatsfrist versäumt, bekommt er die Ausbildungskosten nicht zurück (BAG, 6 AZR 651/03).
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