Arbeitszeugnis: Wie lange besteht Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses?

Es stellt sich mitunter die Frage, wie lange man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein oder die Korrektur eines Arbeitszeugnisses verlangen kann. Grundsätzlich gilt hier die Verjährungsfrist von 3 Jahren, somit könnte man sich theoretisch 3 Jahre lang bei seinem ehemaligen Arbeitgeber melden. Allerdings greift hier mit der Rechtsprechung relativ „früh“ der Einwand der Verwirkung! Sokann der noch nicht verjährte Anspruch letztendlich verwirkt sein, wenn der sich längere Zeit nicht gemeldet hat (Zeitmoment) und das Vertrauen begründet hat die Sache ist beendet:

„Auch der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses unterliegt wie alle schuldrechtlichen Ansprüche der allgemeinen Verwirkung. Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Der Gläubiger muss sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muss sich weiter hierauf eingerichtet haben, und schließlich muss ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein (…)“ – Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 638/86

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Welche Zeitspanne hier notwendig ist, liegt am jeweiligen Einzelfall – in der zitierten Entscheidung genügten bereits 10 Monate. Das Landesarbeitsgericht Mainz (1 Sa 1433/01) dazu:

Ein etwaiger Zeugnisberichtigungsanspruch wäre auch noch nicht verjährt (…) Jedoch unterliegt der Anspruch auf Erteilung, bzw. Berichtigung eines Zeugnisses, wie jeder schuldrechtliche Anspruch, der Verwirkung (…) Zur Verwirkung eines Anspruchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Gläubiger muss sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch beim Schuldner die Überzeugung hervorgerufen haben, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muss sich weiter hierauf eingerichtet haben, und schließlich muss ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein (…)

Letztlich hängt es an den konkreten Einzelheiten des jeweiligen Falls, in einem Zeitrahmen zwischen 5 Monaten bis zu 10 Monaten wird man über eine Verwirkung diskutieren können. Anders herum ist ein Zeitraum von 3 Monaten wohl grundsätzlich eher problemlos.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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