Arbeitszeugnis: Keine Geheimcodes im Arbeitszeugnis – auch kein trauriger Smilie

Beim Kiel (5 Ca 80 b/13) ging es doch tatsächlich um ein , das mit in der Unterschrift einen Smilie mit herunterhängenden Mundwinkeln zeigte. Dass so etwas nicht zulässig ist drängt sich geradezu auf – gleichwohl waren deutliche Worte notwendig:

Das Zeugnis darf keine Merkmale enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den zu treffen. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthält, wird eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen.

Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen sowie Kündigungsschutz für Verbraucher. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin und profitieren Sie von unserer fundierten rechtlichen Beratung. Wir setzen uns für Ihre Interessen ein und kämpfen für Ihr Recht am Arbeitsplatz. Überlassen Sie die rechtlichen Angelegenheiten Profis wie uns und sichern Sie sich eine erfolgreiche Lösung für Ihre arbeitsrechtlichen Probleme.

Aber: Es geht noch weiter! Der Arbeitnehmer konnte nachweisen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber regelmäßig Unterschriften mit einem Smilie geleistet hat; allerdings mit einem lachenden Smilie. Und genau darauf hat der Arbeitnehmer dann auch Anspruch:

Der Beklagte hat diverse Unterschriften vorgelegt, in denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet hat und hat sich darauf berufen, dass dies seine „normale“ Unterschrift sei. Demgemäß hat der Beklagte mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht wird. Da er sich darauf berufen hat, dass dies eine Unterschrift ist, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthält, ist er dazu zu verurteilen, diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Zeugnis des Klägers zu setzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.