Das LAG Berlin-Brandenburg (15 Sa 407/12) hat verdeutlicht, dass es immer „drauf an kommt“: Ein Arbeitszeitbetrug für sich alleine ist nicht immer zwingend ein (verhaltensbedingter) Kündigungsgrund. In diesem Fall war es so, dass nicht zu vergütende Überstunden arbeitsvertraglich vereinbart waren, 10 Stunden pro Monat. Da der Arbeitnehmer sich mit 6,X Überstunden noch in diesem Bereich befand, erkannte das Gericht keinen entstandenen Schaden, somit keinen Kündigungsgrund.
Hilfe im Arbeitsstrafrecht
Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!
- Schaden beim Subventionsbetrug - 19. April 2024
- BGH-Urteils zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte - 19. April 2024
- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024