Arbeitszeit: Arbeitsbefreiung am Rosenmontag

Jährlich wird nicht nur in den Karnevals- und Faschingshochburgen Rosenmontag gefeiert: Dann ist in vielen Firmen die Frage zu klären, ob den Mitarbeitern am Rosenmontag unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei zu geben ist oder gegeben werden soll.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag besteht. Auf Grund „betrieblicher Übung“ könnten aber einen vertraglichen Anspruch darauf haben. Erforderlich ist, dass neben der regelmäßig wiederholten Freistellung am Rosenmontag bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers hinzutreten, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, dass der Arbeitgeber derartige Vergünstigungen einräumen will und sie auf Dauer gewährt werden sollen (BAG, Urteil vom 24.3.93).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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