Arbeitsvertrag: Vertragsabschluss über ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 23/18) erinnert daran, dass ein Arbeitsvertrag auch konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – geschlossen werden kann:

  • Ein Arbeitsvertrag kann auch durch konkludente (schlüssige) Erklärungen der Vertragsparteien geschlossen werden.
  • Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm „wechseln“ und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt und hat der keine Anhaltspunkte dafür, dass eine beabsichtigt ist, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab.
  • Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an.
  • Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss von Arbeitsverträgen hat regelmäßig keine konstitutive Bedeutung.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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